AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der saftladen content & design GmbH & Co. KG

1.Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden der saftladen content & design GmbH & Co. KG (im Folgenden: Kunden) und der saftladen content & design GmbH & Co. KG (im Folgenden: Agentur).

1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder von
diesen abweichende Allgemeine Geschäfts-oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen
mit den Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.
1.4. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.

2. Vertragsgegenstand

2.1 saftladen content & design GmbH & Co. KG ist eine Agentur für Design Kommunikationsberatung, welche Kunden in allen Feldern des Social Media Marketing und der Social Media Kommunikation sowie im Bereich Design, Fotografie, Marketing & Consulting betreut. Die Agentur unterstützt Unternehmen umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken-) Kommunikation im Social Web und in der klassischen PR-Arbeit, sowie beim Thema Branding

& Design. Die Agentur bietet sowohl Beratung in den Bereichen Konzeption und Strategie als auch konkrete Leistungen zur Umsetzung von erarbeiteten Strategien und Konzeptionen an.

2.2. Der Kunde beauftragt die Agentur mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios.
2.3. Diese AGB regeln im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.

3. Leistungen der Agentur

3.1. Die Agentur stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um Unternehmen umfassend bei der Definition, Planung und Erreichung von Zielen der (Marken-) Kommunikation im Social Web zu unterstützen. Die Leistungsbestandteile umfassen dabei unter anderem:

3.1.1. Strategieberatung und Strategieentwicklung: 3.1.1.1. Workshops zur Nutzung von Social Media, 3.1.1.2. Entwicklung von Social Media Einstiegsstrategien,
3.1.1.3. Analyse und Optimierung von bestehenden Online-und/oder Social-Media- Aktivitäten,
3.1.1.4. Entwicklung von unternehmensspezifischen Social Media Kommunikations- Konzepten
3.1.2. Gestalterische Umsetzung hinsichtlich Fein- Konzeption, technischer Implementierung und/oder Design von Social Media Auftritten wie insbesondere Blogs, Facebook-, Instagram-, Tiktok-, Linkedin-, Xing-, Pinterest-oder GoogleMyBusiness-Unternehmensseiten 3.1.3. Werbekampagnen-Planung und/oder -Umsetzung in Bezug auf Googleund/ oder Facebook-/ Instagram Ads 3.1.4. Social Media Monitoring & Analyse 3.1.5. Betreuung von einem oder mehrerer Social Media Accounts für den Kunden (Community-Management)
in Form der: 3.1.5.1. administrativen Verwaltung und fortlaufenden technischen Betreuung soweit dies im Rahmen der jeweiligen Social Media Plattform möglich ist,
3.1.5.2. redaktionellen Betreuung, welche von der fortlaufenden Beratung bis hin zum umfassenden Community-Management erfolgen kann.
3.1.6. PR-Tätigkeiten wie:
3.1.6.1. Erarbeitung und Umsetzung von Kommunikationsstrategien,
3.1.6.2. Übernahme der Funktion des
Ansprechpartners in allen Kommunikations. und Unternehmensfragen für die Medien, 3.1.6.3. Erarbeitung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Vorgaben des Kunden, 3.1.6.4. Aussendung von Unternehmensmeldungen und/ oder Unternehmensmaterial nach Abstimmung mit dem Kunden im Namen des Kunden,

4. Konkreter Leistungsumfang, Zustandekommen des Vertrages, Dienste Dritter, zeitlicher Projektablauf

Nachdem der Kunde eine Auswahl aus dem Leistungsangebot der Agentur getroffen hat, erstellt die Agentur auf dieser Grundlage ein schriftliches Angebot, welches den Umfang der gewünschten Leistung wiedergibt. Gegebenenfalls beinhaltet das Angebot als Anhang einen Projekt-sowie Kostenplan bezüglich der Umsetzungsmaßnahmen und der zeitlichen Abfolge. 4.1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des gemäß Ziff. 4.1. erstellten Angebots zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung und Übermittlung des Angebots via Fax oder E-Mail durch den Kunden. Als Annahme gilt auch eine das Angebot bestätigende E-Mail des Kunden. Inhalt des Angebotes sowie eventuell beigefügter Projekt-bzw. Kostenplan werden bei Bestätigung des Angebotes Teil des Vertrages.
4.2. Erfolgt die Annahme des Angebotes mit beigefügten Änderungsvorschlägen, ist darin ein neues Angebot zu sehen. Der Vertrag kommt diesbezüglich nur dann zustande, wenn die Agentur das neue Angebot gemäß Ziffer 4.2. bestätigt.
4.3. Die Agentur darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen, diese Dritten werden nicht Vertragspartner des Kunden. Die Agentur verpflichtet beauftragte Dritte auf Wunsch des Kunden zur Verschwiegenheit.
4.4. Der Zeitplan zur Umsetzung des Auftrags erfolgt nach Absprache der Vertragspartner und wird entsprechend als solcher protokollarisch dokumentiert

(übereinstimmende Emails werden als ausreichend erachtet). Diese Zeitpläne werden Bestandteil dieses Vertrages.
4.5. Erfolgt die Beauftragung durch den Vertragspartner über einen entsprechenden Leistungszeitraum, wird

die gesetzliche Kündigungsfrist ausgeschlossen und der Vertragspartner hat bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses, die ausstehenden Kosten bis Vertragsende zu tragen. Diese können nach Absprache mit der Agentur innerhalb einer Schlussrate oder in Teilzahlungen beglichen werden.

5. Leistungsänderungen im Projektverlauf

5.1. Der Kunde kann Änderungen und Ergänzungen der mittels des Auftrags konkret vereinbarten Leistungen unter den folgenden Voraussetzungen verlangen: 5.1.1. Der Kunde erklärt seinen Änderungswunsch gegenüber der Agentur wenigstens in Textform.

5.1.2. Im Falle von vereinbarten Abnahmen ist eine Leistungsänderung nur bis zum Zeitpunkt der Abnahme möglich.
5.1.3. Die Agentur prüft den Änderungswunsch so schnell als möglich und unterbreitet dem Kunden ein Angebot, das Angaben zur (technischen) Umsetzbarkeit, den damit verbundenen Kosten sowie der damit verbundenen Zeitplanverschiebung enthält. Dieses Angebot muss ebenfalls wenigstens in Textform abgegeben werden.

5.1.4. Das Angebot von der Agentur muss vom Kunden wenigstens in Textform (z.B. durch übereinstimmende Emails) angenommen werden. Diese übereinstimmenden Erklärungen in Textform zur Leistungsänderung werden jeweils Bestandteil dieses Vertrages.

5.2. Die Agentur wird während eines
laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn, der Kunde weist die
Agentur schriftlich darauf hin, dass die Erfüllung der vertragsgegenständlichenLeistung bis zur Entscheidung über das schwebende Angebot unterbrochen werden soll. Die mögliche Unterbrechung der Leistung stellt keine Beendigung des Vertrages dar. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt die Agentur dies dem Kunden unverzüglich wenigstens in Textform mit.

6. Abnahmen

6.1. Wenn und soweit im Auftrag Abnahmen vereinbart sind, gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen: 6.2. Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich geschuldete Leistung wie sie im Auftrag und/

oder den Projektplänen und/oder sonstigen Leistungsbeschreibungen konkret beschrieben ist. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass die Agentur dem Kunden alle Arbeitsergebnisse vollständig zur Verfügung stellt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.

6.3. Der Kunde hat unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen.

6.4. Erkennt der Kunde keine Abnahmefähigkeit und schlägt die Abnahme insoweit fehl, so wird wie folgt verfahren:
6.4.1. Der Kunde übergibt der Agentur eine Auflistung und Beschreibung aller die Abnahme hindernden Mängel.

6.4.2. Die Agentur beseitigt die aufgezeigten Mängel und stellt binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung bereit.
6.4.3. Der Kunde prüft sodann nur die protokollierten Mängel, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

6.5. Der Kunde darf die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. In diesem Fall steht
die Abnahme jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Behebung dieser Mängel durch

die Agentur. Die unwesentlichen Mängel sind im Abnahmeprotokoll einzeln aufzuführen.
6.6. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch die Agentur zu erklären.

7. Regelungen hinsichtlich der Teilnahme an Pitches und Erstellung von Keynotes

7.1. Erbringt die Agentur Leistungen im Rahmen eines Pitches, so ist der der Agentur entstehende Aufwand
in Form von abzurechnenden Manntagen nach den regulären Tagessätzen durch den Pitch-Kunden (im Folgenden hier als Auftraggeber bezeichnet) zu vergüten. In diesem Fall erhält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Das ausschließliche Nutzungsrecht an den unter dem Pitch entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.) erlischt nach 6 Monaten, wenn
der Auftraggeber nicht binnen dieses Zeitraums die im Pitch entwickelte Kampagne nachweisbar begonnen hat umzusetzen. Beginnt der Auftragsgeber die Kampagne binnen dieses Zeitraums umzusetzen und bringt er

die Kampagne binnen weiterer sechs Monate auf den Markt, so behält der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken (Konzepten, Designvorlagen etc.). Dem Auftraggeber obliegt eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur bezüglich der Umsetzung der Kampagne sowie der Markteinbringung der Kampagne.

7.2. Von Ziffer 7.1. abweichende Vereinbarungen müssen gesondert getroffen und wenigstens in Textform (wie z.B. durch übereinstimmende Emails) vereinbart werden. 7.3. Erbringt die Agentur abweichend von
Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 Leistungen im Rahmen eines Pitch ohne dass der Auftraggeber eine Gegenleistung erbringt, so gelten die nachfolgenden Regelungen: 7.3.1. Der Auftraggeber erhält hinsichtlich der im Rahmen die Pitches entstandenen urheberrechtlich geschützten Werke (Konzepte, Designvorlagen etc.) keine Nutzungsrechte.
7.3.2. Die Parteien sind sich über die entsprechende Geltung des Urheberrechts auch hinsichtlich der im Rahmen die Pitches entstandenen nicht urheberrechtlich geschützten Arbeiten und Leistungen einig. Der Auftraggeber erhält ausdrücklich kein Nutzungsrecht an diesen Arbeiten und Leistungen.
7.3.3. Die Parteien sind sich weiter darüber einig,

dass der Auftraggeber die im Rahmen des Pitches
von der Agentur erstellten Unterlagen - gleich ob urheberrechtlich geschützt oder nicht - nicht an Dritte, insbesondere nicht an dritte Agenturen, weitergeben darf. 7.3.4. Gibt der Kunde diese Unterlagen entgegen der hier bestehenden Regelungen an Dritte weiter,

so ist seitens des Auftraggebers eine Vertragsstrafe
zu leisten. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Agentur im Verhältnis zum Aufwand der für den Pitch erbrachten Arbeiten angemessen festgesetzt. Die Vertragsstrafe wird fällig sobald die Agentur eine Vertragsverletzung im vorstehenden Sinne bekannt
wird und die Agentur die im Einzelfall angemessene Vertragsstrafe dem Auftraggeber zur Kenntnis gibt. Unberührt bleiben von der Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche.

7.3.5. Die vorangegangenen Ziffern 7.1 bis 7.3 gelte ebenso für die Erstellung von Keynotes.

8. Social Media Accounts, Social Media Plattformen

8.1. Wenn und soweit die Agentur oder von ihr beauftragte Dritte Social Media Accounts für den Kunden einrichten und/oder nutzen, so geschieht diese Einrichtung und/oder Nutzung auf der jeweiligen Social Media Plattform namens und in Vollmacht des Kunden. Vertragspartner der jeweiligen Plattform ist der Kunde. 8.2. Der konkrete Umfang der administrativen, technischen und/oder redaktionellen Betreuung der Social Media Accounts wird durch den konkreten Auftrag bestimmt, insbesondere wird im Auftrag bestimmt, ob die Agentur die Social Media Kommunikation für den Kunden innerhalb eines festgelegten Rahmens eigenständig oder aber nur entsprechend im Auftrag geregelter Rücksprachen durchführen kann.

8.3. Die Agentur ist verpflichtet, vom Kunden erhaltene Zugangsdaten für Social Media Accounts streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und nicht an unbefugte Dritte weitergeben.

8.4. Die Agentur ist weiter verpflichtet, die im Falle der Einrichtung eines Accounts erworbenen Zugangsdaten spätestens bei der Vertragsbeendigung herauszugeben und den Account damit dem Kunden vollständig zu übergeben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Zugangsdaten zu den jeweiligen Social Media Accounts anzufordern.

8.5. Dem Kunden ist bewusst und er erkennt an, dass die Agentur keinen Einfluss auf den Betrieb der von
ihr gegebenenfalls empfohlenen, aber von Dritten betriebenen, Social Media Plattformen hat und dass die Agentur in Folge dessen keine Verantwortung für die betrieblichen Abläufe dieser Social Media Plattformen übernehmen kann.

9. Rechteeinräumung

9.1. Wenn und soweit urheberrechtlich geschützte Werke wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien oder Software- Applikationen im Rahmen eines Auftrags erstellt werden, erhält der Kunde gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken, dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen

des jeweiligen Auftrags vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein. 9.2. Liefert der Kunde der Agentur zur Umsetzung

des Auftrags urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audiooder Videodateien oder Software-Applikationen, garantiert der Kunde der Agentur 22.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.